Fremdfirmen- und Lieferantendokumente zum Download

Richtlinie für Vertragsfirmen zur Arbeitssicherheit und zum Umweltschutz
(Fremdfirmenrichtlinie)
Die folgenden Ausführungen stellen Mindestanforderungen bezüglich der Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes für alle Arbeiten dar, die von Angehörigen der Vertragsfirmen geleistet werden. Diese Richtlinie wendet sich an alle verantwortlichen Personen der Vertragsfirmen, wie z. B. Bau- und Montageleiter. Sie gilt ausschließlich für die Arbeiten von Vertragsfirmen bzw. Fremdfirmen mit Werkverträgen und ist als Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages zu verstehen.

Anleitung zum sicheren Be- und Entladen

Aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zur Ladungssicherung und aus Gründen der Arbeitssicherheit ist es notwendig, dass Anweisungen zum sicheren Be- und Entladen erstellt und eingehalten werden.

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN SAUERESSIG

1. Die Matthews International GmbH (nachfolgend MATTHEWS genannt) schließt mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Vertragspartner genannt) nur Verträge über Lieferungen und Leistungen des Vertragspartners an MATTHEWS, deren Bestandteil die folgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen werden.

Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners oder eines Dritten werden nicht Bestandteil von Verträgen mit MATTHEWS, es sei denn, wir erklären uns mit deren Geltung ausdrücklich einverstanden.

3. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen aus Verträgen mit uns ist der Sitz von MATTHEWS.

4. An den von uns zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum bzw. Urheberrecht vor. Unser Vertragspartner darf diese Unterlagen ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Unser Vertragspartner hat diese Unterlagen auf unser Verlangen an uns zurückzugeben, wenn diese nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Vertragspartner angefertigte Kopien sind zu vernichten, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

5. Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle etc., die wir unserem Vertragspartner zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Vertragspartner gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum bzw. gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Vertragspartner als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden zu sichern und nur für Zwecke des Vertrages zu nutzen. Der Vertragspartner ist nach Aufforderung verpflichtet, die Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.

6. Unser Vertragspartner kann unsere Angebote (Aufträge bzw. Bestellungen) nur innerhalb einer Woche annehmen, beginnend mit dem Datum der Bestellung. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme des Angebots durch unseren Vertrags-partner ist der Zugang der Annahme (Auftrags- bzw. Bestellbestätigung) bei uns. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Aufträge bzw. Bestellungen (einschließlich der beigefügten Unterlagen) wird uns der Vertragspartner noch vor Annahme hinweisen.

7. Wir sind berechtigt, die vereinbarte Leistung durch Erklärung gegenüber unserem Vertragspartner unter folgenden Voraussetzungen noch zu ändern:

  • Wir halten eine angemessene Frist für unsere Erklärung ein, mindestens aber fünf Werktage vor der vereinbarten Leistungszeit.
  • Die geänderte Leistung kann im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs unseres Vertragspartners ohne erheblichen zusätzlichen Aufwand erbracht werden.
  • Die vereinbarte Leistungszeit ändert sich um den für die Änderung der Leistung erforderlichen Zeitraum.
  • Wir erstatten unserem Vertragspartner die durch die Änderung verursachten Aufwendungen, die gesondert auszuweisen sind.

Unser Vertragspartner wird uns die zu erwartenden Aufwendungen bzw. Änderung der Leistungszeit unverzüglich nach Zugang der Änderungserklärung mitteilen.

8. Wir sind berechtigt, von dem geschlossenen Vertrag zurückzutreten, wenn wir an der Leistung kein Interesse mehr haben aus Gründen, die nach Abschluss des Vertrages entstanden sind und für die wir nach der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung nicht einzustehen haben. Bereits erbrachte Teilleistungen und sonstige bereits entstandene Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages werden wir gegen Nachweis vergüten.

9. Die in unseren Aufträgen bzw. Bestellungen ausgewiesenen Preise sind bindend. Die Preise umfassen auch die Verpackung und die Lieferung der Sache an den im Vertrag genannten Leistungsort sowie (soweit dies geschuldet ist) deren Montage. Auf unser Verlangen nimmt unser Vertragspartner die Verpackung auf seine Kosten zurück.

10. In allen Auftrags- und Bestellbestätigungen, Lieferdokumenten und Rechnungen sind von unserem Vertragspartner unsere Bestellnummer, die Artikelnummer, Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben.

11. Unser Vertragspartner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt. Der Vertrags-partner ist ohne unsere vorherige Zustimmung auch nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.

12. Die von uns in den Aufträgen bzw. Bestellungen angegebene Leistungszeit ist bindend. Unser Vertragspartner informiert uns unverzüglich, wenn zu erwarten ist, dass die Leistungszeit nicht eingehalten werden kann. Der Vertragspartner trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht etwas anderes verein-bart ist (z. B. Lieferung einer vorrätigen Sache).

13. Ist die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt (Liefertermin oder Liefer-frist), kommt unser Vertragspartner mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf. Schadensersatz statt der Leistung können wir aber erst verlangen, wenn wir dem Vertragspartner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt haben.

14. Wir sind berechtigt, von unserem Vertragspartner für jede angefangene Kalenderwoche des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 %, maximal

jedoch 5 % des jeweiligen Netto-Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist als Mindestschaden auf den vom Vertragspartner zu ersetzenden Verzugs-schaden anzurechnen und darf noch bis zur Zahlung auf die Rechnung des Vertragspartners geltend gemacht werden.

15. Die Gefahr geht, auch wenn eine Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Sache an dem vereinbarten Leistungsort übergeben wird. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

16. Wegen unserer Ansprüche aufgrund von Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Regelungen mit folgenden Maßgaben:

Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei einer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Mängel sind rechtzeitig gerügt, wenn wir diese innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware bei uns bzw. Entdeckung eines Mangels, der sich erst später zeigt, gegenüber dem Vertragspartner anzeigen. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Mängelansprüche.

Mit dem Zugang unserer Mängelanzeige beim Vertragspartner ist die Verjährung von Mängelansprüchen gehemmt, bis der Vertragspartner es ablehnt, den Mangel zu beseitigen, oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere An-sprüche verweigert. Soweit eine Abnahme der Leistung vereinbart ist, beginnt die Verjährung von Mängelansprüchen mit der Abnahme.

Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung von unserem Vertragspartner gemachten Aufwendungen (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Haftung auf Schadensersatz bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt nach Maßgabe der Ziffer 20. unberührt.

Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Vertragspartner Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Vertrags-partner fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Vertragspartner unverzüglich unterrichten, nach Möglichkeit vor Mangelbeseitigung.

17. Die vereinbarte Vergütung ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlen wir inner-halb von zwei Wochen, gewährt uns der Vertragspartner 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht. Für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

18. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Wir kommen erst durch eine schriftliche Mahnung unseres Vertragspartners in Verzug. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

19. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Vertragspartner zu-stehen.

20. Unsere Haftung auf Schadensersatz ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeschränkt:

MATTHEWS haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit von Organen, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind Pflichten, die MATTHEWS dem Vertragspartner nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt in gleichem Umfang auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von MATTHEWS, soweit diese persönlich haften.

Soweit wir technische Auskünfte geben oder beraten und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von MATTHEWS geschuldeten, vertraglich vereinbarten

Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

Unberührt bleibt unsere Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

21. Eigentumsvorbehalte des Vertragspartners gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen sich der Vertragspartner das Eigentum vorbehält. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte des Vertragspartners sind unzulässig.

22. Der Vertragspartner darf Rechte und Pflichten aus einem mit MATTHEWS geschlossenen Vertrag nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte über-tragen. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen gegen MATTHEWS handelt.

23. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Rege-lungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Für alle Streitigkeiten aus Verträgen mit uns sind die Gerichte am Sitz von MATTHEWS zuständig. Wir sind aber auch berechtigt, die Gerichte am Sitz des Vertragspartners anzurufen.

ALLGEMEINE LIEFER-, MONTAGE- UND REPARATURBEDINGUNGEN SAUERESSIG

I. Allgemeine Regelungen für Lieferungen, Montagen und Reparaturen

1. Die Matthews International GmbH (nachfolgend MATTHEWS genannt) schließt mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Vertragspartner genannt) nur Verträge über Lieferungen und Leistungen von MATTHEWS an den Vertrags-partner, deren Bestandteil diese Allgemeinen Liefer-, Montage und Reparaturbedingungen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners oder eines Dritten werden nicht Bestandteil von Verträgen mit MATTHEWS.

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Liefer-, Montage und Reparaturbedingungen.

2. Unsere Angebote gegenüber dem Vertragspartner sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Aufträge bzw. Bestellungen des Vertragspartners können wir annehmen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei uns. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns noch vor Abschluss des Vertrages die am Bestimmungsort der Lieferung oder Leistung gültigen und im Einzelfall jeweils anzuwendenden Vorschriften über Umwelt- und Unfallschutz mitzuteilen.

3. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Angaben und Darstellungen sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie der Ersatz von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit der Lieferung oder Leistung zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

4. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz von MATTHEWS.

5. Von MATTHEWS in Aussicht gestellte Zeiten für Lieferungen und Leistungen gelten nur annähernd, es sei denn, es ist ausdrücklich eine verbindliche Frist bzw. ein verbindlicher Termin vereinbart. Sofern die Versendung einer Sache verein-bart ist, beziehen sich Fristen und Termine auf den Zeitpunkt, zu dem MTTHEWS die Sache an den Spediteur, Frachtführer oder einen sonst mit der Versendung beauftragten Dritten übergibt.

6. MATTHEWS haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung bzw. Verzögerungen, soweit diese aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse entstehen, die wir nicht zu vertreten haben (z. B. Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten). Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse eintreten, nach-dem wir in Verzug geraten sind. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Behinderungen vorübergehender Dauer verlängern sich die Fristen bzw. verschieben sich die Termine entsprechend zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Sofern dem Vertragspartner aufgrund einer solchen Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistung nicht mehr zuzumuten ist, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.

7. Wir sind berechtigt, nur Zug um Zug gegen die Gegenleistung oder Sicherheits-leistung zu liefern oder zu leisten, wenn uns nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet ist.

8. Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, Umsatzsteuer und andere öffentlich rechtliche Abgaben (z. B. Gebühren, Kosten für Genehmigungen oder Zollformalitäten). Alle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehenden Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben gehen zu Lasten des Vertragspartners. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten auch für behördliche Genehmigungen im Exportland (z. B. Einfuhrgenehmigungen) zu sorgen. Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung oder Leistung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung oder Leistung gültigen Listenpreise. Ein vereinbarter Rabatt ist entsprechend zu berücksichtigen.

9. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen unseres Vertragspartners oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

10. An den von uns zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum bzw. Urheberrecht vor. Unser Vertragspartner darf diese Unterlagen ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Unser Vertragspartner hat diese Unterlagen auf unser Verlangen an uns zurückzugeben, wenn diese nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Vertragspartner angefertigte Kopien sind zu vernichten, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

11. Unser Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zu liefern-den Vorlagen (z. B. Fotos, Rohdaten, Reinzeichnungen, Zeichnungen, Musterunterlagen oder dergleichen) vollständig und inhaltlich richtig sind. Unser Vertrags-partner haftet dafür, dass durch die Verwendung dieser Vorlagen Rechte Dritter

nicht verletzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind wir nicht verpflichtet, die von uns als Vorleistung bzw. Zwischenprodukt erstellten Reproduktionsvorlagen, Übertragungsfilme, Reprodaten und Datenträger an unseren Vertragspartner herauszugeben. Die von uns erstellten Reproduktionsvorlagen, Übertragungsfilme, Reprodaten und Datenträger etc. bewahren wir maximal fünf Jahre auf. Wir können jedoch wegen des zu erwartenden technischen Fortschritts nicht dafür einstehen, dass diese Vorlagen bzw. Daten auch für künftige Lieferungen oder Leistungen verwendet oder angepasst werden können.

12. Der Vertragspartner darf Rechte und Pflichten aus einem mit MATTHEWS geschlossenen Vertrag nur mit unserer Zustimmung an Dritte übertragen. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen gegen MATTHEWS handelt.

13. Unsere Haftung auf Schadensersatz ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeschränkt:

MATTHEWS haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit von Organen, gesetzlichen Vertretern, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind Pflichten, die MATTHEWS dem Vertragspartner nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, im Falle von Sachschäden und daraus resultierenden weiteren Vermögensschäden jedoch höchstens auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung, die wir mindestens in branchenüblichen Umfang aufrechterhalten.

Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von MATTHEWS, soweit diese persönlich haften.

Soweit wir technische Auskünfte geben oder beraten und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von MATTHEWS geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

Unberührt bleibt unsere Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten, für zugesagte Eigenschaften oder Garantien, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften auch ohne Verschulden haften.

14. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regelungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Für alle Streitigkeiten aus Verträgen mit uns sind die Gerichte am Sitz von MATTHEWS zuständig. Wir sind aber auch berechtigt, die Gerichte am Sitz des Vertragspartners anzurufen.

II. Lieferbedingungen

Die folgenden Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen von Waren , insbesondere für die Lieferung von Maschinen und Anlagen sowie von Druckzylindern, Druckformen, Flexodruckformen (Flexodruckplatten, Flexodrucksleeves), Präge-zylinder (Prägewalzen, Prägeformen) und allgemein Vervielfältigungswerkzeugen, technischen Walzen und Stahlkernen, sowie für alle sonstigen Leistungen durch MATTHEWS, soweit damit (auch) die Lieferung einer beweglichen Sache verbunden ist.

1. Die vom Vertragspartner beigestellten Vorlagen müssen reproduktionsfähig ausgearbeitet sein. Mehrkosten, die durch Änderungswünsche des Vertragspartners nach Arbeitsaufnahme oder durch zusätzliche Leistungen wegen nicht reproduktionsfähiger Vorlagen entstehen, gehen zu Lasten unseres Vertragspartners.

2. Die Kosten für notwendige Anpassungen der Lieferung an die produktionstechnischen Anforderungen des Vertragspartners, die sich erst bei der Inbetriebnahme der gelieferten Ware ergeben, berechnen wir zusätzlich nach dem tatsächlichen Aufwand. Für solche Arbeiten gelten im Übrigen ergänzend die Montagebedingungen gemäß Ziffer III.

3. Lieferungen erfolgen ab Werk. Eine von uns angegebene Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Zugang der vom Vertragspartner beizustellenden Vorlagen sowie nicht vor Freigabe von Prüfvorlagen durch den Vertragspartner.

4. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Lieferung an den Spediteur, Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung beauftragten Dritten auf den Vertragspartner über. Maßgebend ist der Beginn des Verladevorgangs. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder MATTHEWS noch andere Leistungen (z. B. die Montage) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, den der Vertragspartner zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, wenn die Lieferung versandbereit ist und wir dies dem Vertragspartner angezeigt haben. Aufwendungen für die Aufbewahrung und den Erhalt der Lieferung trägt in diesem Fall der Vertrags-partner. Eine Warensendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners und auf seine Kosten versichert.

5. MATTHEWS ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn eine Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die restliche Lieferung sichergestellt ist und dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen oder wir uns bereit erklären, diese Kosten zu übernehmen.

6. Lieferungen sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten zu untersuchen. Lieferungen gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen und sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Vertragspartner genehmigt, wenn MATTHEWS nicht innerhalb einer Woche nach Ablieferung eine Mängelanzeige zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Lieferung als vom Vertragspartner genehmigt, wenn uns die Mängelanzeige nicht binnen gleicher Frist nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigt. War der Mangel für den Vertragspartner bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Anzeigefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist die beanstandete Lieferung frachtfrei an MATTHEWS zurückzusenden. Ist die Mängelanzeige berechtigt, vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit zusätzliche Kosten entstehen, weil sich die Lieferung an einem als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

7. Bei Sach- oder Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass wir die Art der Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) bestimmen. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Mängelansprüche entfallen, wenn der Vertragspartner ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und eine Nacherfüllung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird; der Vertragspartner trägt die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten einer Nacherfüllung.

Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Schadensersatz wegen Sach- und Rechtsmängeln kann der Vertragspartner nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer I. 13 verlangen.

8. Bei Sach- oder Rechtsmängeln von Bauteilen Dritter, die MATTHEWS aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht beseitigen kann, werden wir nach unserer Wahl unsere Mängelrechte gegen den Dritten für Rechnung des Vertragspartners geltend machen oder an den Vertragspartner abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung solcher Ansprüche gegen den Dritten erfolglos oder aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Mängelansprüche des Vertragspartners uns gegenüber gehemmt.

9. Eine im Einzelfall mit dem Vertragspartner vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Ansprüche für Sach- und Rechtsmängel. Ziffer I. 13., letzter Absatz, bleibt unberührt.

10. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von MATTHEWS gegen den Vertragspartner (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

Die von MATTHEWS an den Vertragspartner gelieferte Sache bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von MATTHEWS. Die Sache sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Sache wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für MATTHEWS. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (s. u.) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind jedoch unzulässig.

Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von MATTHEWS als Hersteller MATTHEWS erwirbt unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb durch MATTHEWS eintreten sollte, überträgt der Vertragspartner bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im vorstehend genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an MATTHEWS. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache MATTHEWS gehört, dem Vertragspartner anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache im vorstehend genannten Verhältnis.

Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von MATTHEWS an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an MATTHEWS ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. MATTHEWS ermächtigt den Vertragspartner widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. MATTHEWS darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Vertragspartner sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und MATTHEWS hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Vertragspartner.

Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegen-stände liegt bei uns.

Tritt MATTHEWS bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartner – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

III. Montagebedingungen

Die folgenden Montagebedingungen gelten für die Montage von uns gelieferter oder fremder Maschinen und Anlagen gegen Entgelt.

1. Der Vertragspartner hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Ort der Montage notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er hat MATTHEWS über die am Ort der Montage einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften zu unterrichten.

2. Der Vertragspartner hat MATTHEWS bei der Montage auf eigene Kosten angemessen zu unterstützen, insbesondere wie folgt:

  • Der Vertragspartner stellt die notwendigen Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Elektriker, sonstige Fachkräfte, Handlanger etc.). Die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu befolgen. Wir übernehmen für die Hilfskräfte keine Haftung, es sei denn, durch die Hilfskräfte ist ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Montageleiters entstanden; es gilt Ziffer I.13.
  • Der Vertragspartner erbringt alle für die Montage erforderlichen Räum-, Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten und beschafft die notwendigen Baustoffe. Der Vertragspartner sichert den Ort der Montage.
  • Der Vertragspartner stellt die erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werk-zeuge (z. B. Hebewerkzeuge, Kompressoren) sowie Bedarfsgegen-stände und -stoffe (z. B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Querverdrahtungskabel).
  • Der Vertragspartner stellt die Beheizung, Beleuchtung, Betriebskraft und Versorgung des Ortes der Montage mit Wasser sicher einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
  • Der Vertragspartner stellt erforderliche, verschließbare Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs unserer Monteure.
  • Der Vertragspartner stellt alle Materialien und Informationen bereit und nimmt aller sonstigen Handlungen vor, die zur Einregulierung der Maschine oder Anlage und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

Kommt der Vertragspartner seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Ankündigung unter angemessener Fristsetzung gegenüber dem Vertragspartner berechtigt, die dem Vertragspartner obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen.

3. Ist eine Erprobung der Maschine oder Anlage vereinbart, ist die Montagefrist eigehalten, wenn die Maschine oder Anlage innerhalb der Montagefrist zur Erprobung bereit ist.

4. Der Vertragspartner ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung erfolgreich war. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

5. Kommt der Vertragspartner mit der Abnahme der Montageleistung in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Werktagen seit Anzeige der Fertigstellung der Montage (vgl. vorstehende Ziffer 4.) als erfolgt. Hat der Vertragspartner die montierte Maschine oder Anlage ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat der Vertragspartner in diesen Fällen spätestens bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten geltend zu machen.

6. Wegen Mängeln der Montageleistungen gelten im Übrigen die Ziffern II.7. und 8. entsprechend.

IV. Reparaturbedingungen

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle von MATTHEWS durchgeführten oder durch von uns beauftragte Dritte durchgeführten Reparaturleistungen. Die Bedingungen gelten nicht, wenn Reparaturen im Rahmen von Mängelansprüchen des Vertragspartners ausgeführt werden.

1. Ein vom Vertragspartner gewünschter Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von uns schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Für die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen werden dem Vertragspartner berechnet, soweit die Reparatur nicht durchgeführt wird oder sie bei der Durchführung der Reparatur nicht verwertet werden können.

2. Ergibt sich während der Reparatur, dass die zu erwartenden Kosten der Reparatur die unverbindlich veranschlagten Kosten übersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der zu reparierenden Sache stehen, werden wir den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren. Gleiches gilt für Mängel, die wir erst bei Gelegenheit der Reparatur feststellen und die bislang nicht vom Umfang des Reparaturauftrages umfasst waren.

3. Die Sache wird nach einem von uns nicht zu vertretenden Abbruch einer Reparatur nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt.

4. Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur auf-grund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.

5. Die Reparatur wird in unserem Werk durchgeführt. Während der Reparatur in unserem Werk besteht kein Versicherungsschutz durch unsere betrieblichen Versicherungen. Der Vertragspartner hat daher eigenständig für die Aufrechter-haltung des bei ihm bestehenden Versicherungsschutzes für die Sache, z. B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung, zu sorgen. Senden wir die Sache auf Wunsch unseres Vertragspartners zurück, erfolgt dies auf seine Kosten. Ziffer II.4. gilt entsprechend. Wird die Reparatur beim Vertragspartner ausgeführt, hat der Vertragspartner unsere Mitarbeiter bei der Durchführung der Reparatur auf eigene Kosten entsprechend Ziffer III.2 zu unterstützen.

6. Hinsichtlich Fristen, Abnahme sowie Mängeln der Reparaturleistungen gelten Ziffern III.3. bis 6. entsprechend.

7. Wir behalten uns das Eigentum an allen verwendeten Ersatzteilen entsprechend Ziffer II.10. vor. Darüber hinaus steht uns das Unternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB zu. Sind wir hinsichtlich des Eigentums des Vertragspartners am Reparaturgegenstand nicht gutgläubig, besitzen wir ein Pfandrecht an den Rechten des Vertragspartners am Reparaturgegenstand. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.